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Mietbedingungen


Unsere Dienstleistungen


Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen der GS Maschinen-Mietzentrum GmbH  Franziusstr. 6   60314 Frankfurt/Main    
Stand 01/03/2016              - Vorherige Versionen sind nicht mehr gültig.-                                                                                                   

1. Anwendbarkeit
Diese allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen gelten für alle zwischen der GS Maschinen-Mietzentrum GmbH, im folgenden Vermieterin genannt, und dem Mieter abgeschlossenen Verträge, sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei, im Folgenden als Mieter bezeichnet, werden nicht Vertragsinhalt; dies gilt auch, wenn ihnen seitens der Verwenderin nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Für den Fall, dass der Mieter die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Vermieterin mitzuteilen.  

2. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung
Der Mieter verpflichtet sich, sich vor Abschluss des Mietvertrags durch einen gültigen Personalausweis oder ein anderes zur eindeutigen Identifikation geeignetes Dokument auszuweisen. Die Vermieterin hat die Mietgegenstände bei Mietbeginn in betriebsfähigem Zustand zu übergeben oder zur Abholung bereitzustellen. Die Gefahr für den Mietgegenstand einschließlich der Gefahr des Untergangs durch höhere Gewalt oder durch sonstigen Zufall trägt der Mieter ab dem Zeitpunkt der Abholung oder dem Eintreffen am vereinbarten Ort. Die Mietsache wird - soweit vereinbart - auf eigene Kosten des Mieters dem Mieter zugestellt, aufgestellt, demontiert und wieder abgeholt. Voraussetzung hierfür ist eine ebenerdige, geeignete und ordnungsgemäße Wegbefestigung. Lieferung und Aufstellung, wie auch Demontage und Rücktransport erfolgen auf Gefahr des Mieters, auch wenn die Vermieterin oder ihre Bevollmächtigten den Transport durchführen. In diesem Fall werden die Kosten dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Sollte die Anlieferung zu dem vereinbarten Zeitpunkt aus einem Grund, den der Mieter zu vertreten hat, unmöglich sein, wird der Mietgegenstand gegen Berechnung der entstandenen Kosten und des Nutzungsausfalls wieder mitgenommen.Bei der Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter oder eine von ihm mit der Entgegennahme beauftragte Person ein Übergabeprotokoll zu unterzeichnen, in dem eventuelle Mängel oder Beschädigungen festgehalten werden. Die Vermieterin ist bei der Überprüfung auf Wunsch behilflich. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht im Übergabeprotokoll festgehalten werden, können nicht gerügt werden. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Vermieterin anzuzeigen.
Der Mieter kann die Behebung solcher Mängel verlangen, die die Sicherheit und/oder Funktionsfähigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die Kosten hierfür trägt die Vermieterin. Der Mietbeginn verschiebt sich um die arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit. Lässt die Vermieterin eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihr zu vertretenden oder anfänglichen Mangels durch ihr Verschulden verstreichen oder stellt sie nicht innerhalb einer Frist ein Ersatzgerät zur Verfügung, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht.
Soweit Mietgegenstände nicht funktionstüchtig sind, ist die Vermieterin unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur verpflichtet, innerhalb angemessener Nachfrist dem Mieter geeignete gleichartige Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Der Mieter hat die mangelnde Funktionsfähigkeit nachzuweisen.
Konstruktions- und Formänderungen der bestellten Mietgegenstände, soweit sie deren Zweck und Funktion nicht ändern, berechtigen den Mieter nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
Für Angaben des Herstellers des Mietgegenstandes über die Eigenschaften der Sache wird durch die Vermieterin keine Gewähr übernommen. Aus etwaigen Abweichungen können seitens des Mieters keine Rechte gegenüber der Vermieterin hergeleitet werden.
Der Mieter haftet für Schäden, die während der Verwendung der Mietsache bei ihm oder bei Dritten entstehen.

3. Mietzeit
Die Mietzeit wird grundsätzlich nach Tagen berechnet. 24 Stunden gelten als ein Tag. Angefangene Tage werden als voller Tag gewertet.
Die Mindestmietzeit beträgt ein Tag.
Sie beginnt an dem in der Bestellung bzw. dem Mietvertrag vorgesehenen Zeitpunkt. Erfolgt die Übergabe der Mietsache ohne Verschulden des Mieters später, so beginnt die Mietzeit mit der Übergabe. Hat der Mieter einen bestimmten Mietgegenstand für einen bestimmten Zeitpunkt bestellt, so sind entsprechende Terminzusagen unverbindlich. Die Vermieterin haftet insbesondere nicht dafür, dass der Vormieter das Mietobjekt rechtzeitig zurückbringt, bei einem vom Vermieter neu erworbenen Mietobjekt nicht für rechtzeitige Lieferung des Verkäufers.
Werden Mietgegenstände an dem in der Bestellung vorgesehenen Tag vom Mieter nicht abgeholt, so haftet er für den Mietausfall. Die Vermieterin ist in diesem Fall berechtigt,  über die Mietgegenstände anderweitig zu verfügen. Ist für die Abholung eine bestimmte Uhrzeit vereinbart, kann die Vermieterin nach angemessener Wartezeit ebenfalls anderweitig über den Mietgegenstand verfügen.
Bei Stornierung eines Auftrages weniger als 10 Tage vor Beginn der vertraglich vereinbarten Laufzeit wird eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 50% des Mietpreises berechnet.
Die Mietzeit endet erst mit der Rückgabe der Mietsache an die Vermieterin. Die Rückgabe hat zu den Geschäftszeiten der Vermieterin zu erfolgen. Sie gilt nur dann als erfolgt, wenn die Mietsache komplett mit gesamten Zubehör übergeben wurde. Bei fehlendem Zubehör gilt die Rückgabe als nicht erfolgt und die Vermieterin kann Schadensersatz verlangen.
Bei Abholung durch die Vermieterin ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereit zu stellen, andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert berechnet.

4. Mietzins & Kaution
Der Mietzins ist bei Übergabe der Mietsache an den Mieter an die Vermieterin zu entrichten. Die Vermieterin kann bei einer Mietdauer von mehr als einem Monat die Mietgebühr jeweils für einen Monat im Voraus fordern. Wird der Mietvertrag über die vereinbarte Vertragsdauer hinaus in beiderseitigem Einverständnis verlängert, so kann die Vermieterin den Mietzins für die Dauer der Vertragsverlängerung im Voraus verlangen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Vermieter kann nach eigenem Ermessen die Höhe und Art (in bar, per EC- oder per Kreditkarte) einer ggf. zu hinterlegenden Kaution festlegen. Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution gestellt, so ist der Vermieter berechtigt bei Beendigung des Mietvertrages mit dem ihm aus dem Mietvertrag unstreitig zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.

Eine Minderung des Mietzinses oder eine Zurückbehaltung, der Mietsache durch den Mieter ist nicht zulässig.
Der Mieter kommt ohne Mahnung in Zahlungsverzug, wenn die Rechnung nicht spätestens 10 Tage nach Rechnungserhalt gezahlt ist. Danach werde Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Zusätzlich kann die Vermieterin den Ersatz der durch den Verzug bedingten Auslagen verlangen.
Die Vermieterin ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden, ggf. auf bereits entstandene Kosten und Zinsen anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Vermieterin über den Betrag verfügen kann. Bei Scheckzahlung gilt die Scheckeinlösung als erfolgte Zahlung.
Werden Mietgegenstände nicht vereinbarungsgemäß an die Vermieterin zurückgegeben, werden dem Mieter der Nutzungsausfall, sowie die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten in Rechnung gestellt. Während dieser Zeit gelten die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag weiter.

Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Auf Anfrage der Vermieterin hat der Besteller schriftlich nachzuweisen, dass das Einverständnis des Dritten mit der Bestellung besteht und ob dieser gesamtschuldnerisch mithaftet. Bei Bestellung auf Rechnung Dritter, sei es im eigenen oder fremden Namen, hat der Besteller auf Anfrage der Vermieterin dieser schriftlich (z.B. durch Vorlage einer Vollmacht des Dritten oder seiner (des Dritten) Unterschrift auf der Auftragsbestätigung) nachzuweisen, dass das Einverständnis des Dritten mit der Rechnungstellung an ihn besteht. Wird der Nachweis auf Anforderung der Vermieterin von der Mieterseite nicht erbracht, kann die Vermieterin die Leistung verweigern.

5. Pflichten des Mieters / Vertragsgemäße Nutzung der  Mietsache   
Der Mieter ist verpflichtet:
a)       
den Mietgegenstand sorgfältig aufzubewahren, nur bestimmungsgemäß einzusetzen, vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen zu schützen sowie erforderliche Wartungsarbeiten auf eigene Kosten selbst durchzuführen. Verstöße hiergegen berechtigen die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des  Mietvertrages. Der Vermieter behält sich in diesen Fällen Schadensersatzansprüche vor.
b)       Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist.
c)       die Mietsache in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzuliefern.

Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache der Vermieterin unverzüglich schriftlich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichem Verschleiß beruht oder vom Mieter zu vertreten ist. Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung bzw. fehlender Wartung auftreten, hat der Mieter auf seine Kosten zu beheben. Bei Diebstahl oder Verlust der Mietsache hat der Mieter gleichwertigen Ersatz zu leisten, auch wenn der Verlust durch höhere Gewalt entstanden ist. Diese Ersatzpflicht besteht auch im Falle einer Beschädigung,  wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt. Wahlweise kann die Vermieterin Ersatz in Geld verlangen, wobei die Höhe nach dem Nettoanschaffungspreis für ein gleichartiges gebrauchtes Gerät zum Zeitpunkt des Verlustes bemessen wird. Die Mietgeräte sind nicht über die Vermieterin versichert.
Die Benutzung eines beschädigten bzw. in nicht betriebssicherem Zustand befindlichen Mietgegenstandes ist nicht zulässig. Der Mietgegenstand darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Die Vermieterin stellt dem Mieter für die Dauer der Reparatur einen anderen entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihr dies möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Mieter in der Zeit der Reparatur nur dann nicht zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, sofern den Grund der Reparatur die Vermieterin zu vertreten hat. Ansonsten ist der Mieter verpflichtet, die Reparaturkosten der Vermieterin zu ersetzen.

6. Pfändung und Beschlagnahme
Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändung, Beschlagnahme oder andere Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen. Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch mit dem Dritten für die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO. Bei Verstößen gegen die vorgenannten Pflichten ist der Mieter für die der Vermieterin daraus entstehenden Schäden ersatzpflichtig.

7. Verjährungsfrist für Ersatzansprüche
Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch die Vermieterin. Ansprüche der Vermieterin wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst vier Wochen nach Rückgabe der Mietsache fällig.
Gleiches gilt auch für Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung.

8. Kündigung
Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Die Vermieterin kann den Mietvertrag ganz oder teilweise, unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte, aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

a)    der Mieter trotz Zahlungsaufforderung länger als eine Woche mit einer Mietzinsrate im Rückstand ist;
b)    der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
c)    der Mieter seinen Geschäfts- oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgibt;
d)    der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung Verletzungen dieses Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen

       von Vertragsverletzungen nicht beseitigt;
e)   wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt wird, oder auf sonstige Weise Zahlungsschwierigkeiten des Mieters bekannt werden. Der Mieter erklärt für diese Fälle sein Einverständnis mit der Herausgabe der Mietsache an die Vermieterin. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht nicht.

9. Haftung
Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere wegen Verzuges oder Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- oder Nebenpflichten, vorvertraglicher Pflichten, Schlechterfüllung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadensersatzansprüche resultieren aus der Nichterbringung einer zugesicherten Eigenschaft. Die Vermieterin haftet in gleicher Weise, wenn von einem ihrer gesetzlichen Vertreter eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist, grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt worden ist.
Soweit die Vermieterin dem Grunde nach haftet, wird der Schadensersatzanspruch auf den Rechnungswert der gemieteten Gegenstände begrenzt.
Alle Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter verjähren 6 Monate nach deren Entstehung. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
Soweit die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, sonstiger Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen.

10. Sonstige Bestimmungen
Die Vermieterin berücksichtigt die Erfordernisse des Datenschutzgesetzes. Der Mieter ist mit der elektronischen Speicherung seiner personenbezogenen Daten einverstanden. Die Vermieterin sichert dem Mieter zu, keine personenbezogenen Daten an Dritte weiterzuleiten. Die Vermieterin darf allerdings zu Kreditprüfungszwecken unter Angabe der Addressdaten des Mieters Auskunfteien beauftragen, die die zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses wirtschaftliche Wahrscheinlichkeitswerte errechnen. Der Mieter hat das Recht, unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments seine gespeicherten personenbezogenen Daten einzusehen und diese, falls kein gültiger Mietvertrag besteht oder der Zweck der Speicherung erfüllt ist, löschen zu lassen.
Ohne vollständige Erfassung der vertragsbezogenen persönlichen Daten des  Mieters kann kein gültiger Mietvertrag geschlossen werden.
Dem Mieter ist es nicht gestattet, Mietgegenstände nach einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, sofern die Vermieterin nicht vorher schriftlich zugestimmt hat.
Der Mieter darf die Mietsache ohne Erlaubnis der Vermieterin weder weitervermieten, noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung seiner Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Vermieterin bedarf ebenso der schriftlichen Einwilligung der Vermieterin, wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an der Mietsache.
Eine Aufrechnung mit der Forderung der Vermieterin ist nur dann zulässig, wenn dem Mieter ein rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die Vermieterin zusteht.
Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Ergänzend zu diesen AGB gelten für die Vermietung von Heizgeräten die Zusatzmietbedingungen der Vermieterin für Heizgeräte sowie bei Vermietung von
Maschinen der HTC Floor Systems-Gruppe die Allgemeinen Sondermietbedingungen der Vermieterin.  

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.    

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird, sofern zulässig, Frankfurt am Main vereinbart.  
 

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Alle auf unserer Homepage publizierten Preise sind unverbindliche Mietpreise.
Zubehör & Verbrauchsmaterial werden gesondert abgerechnet.